Der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII, einfach erklärt
Wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, muss gehandelt werden: geordnet, gemeinsam mit anderen Fachkräften und, soweit der Schutz es zulässt, gemeinsam mit den Eltern und dem Kind.
Was das Jugendamt tut
- Es schätzt das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ein (Abs. 1).
- Es bezieht Eltern und Kind ein, soweit der wirksame Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird, und bietet geeignete Hilfen an (Abs. 1).
- Es ruft das Familiengericht an, wenn es das für erforderlich hält, und nimmt das Kind bei dringender Gefahr in Obhut (Abs. 2).
- Es wirkt darauf hin, dass andere Stellen wie Gesundheitshilfe oder Polizei eingeschaltet werden, und tut das bei sofortigem Handlungsbedarf selbst (Abs. 3).
Was Träger und ihre Fachkräfte tun
Freie Träger, Kitas und Dienste sind über Vereinbarungen mit dem Jugendamt eingebunden (Abs. 4). Ihre Fachkräfte schätzen die Gefährdung ein, ziehen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu, beziehen Eltern und Kind ein, wirken auf Hilfen hin und informieren das Jugendamt, wenn sich die Gefährdung anders nicht abwenden lässt. Für die Kindertagespflege gilt das entsprechend (Abs. 5).
In der Praxis: fünf Schritte
- Beobachten und dokumentieren. Was haben Sie gesehen oder gehört, wann, wie oft? Beschreiben statt bewerten.
- Im Team und mit der Leitung besprechen. Sie sind nicht allein zuständig.
- Die insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Daten vorher anonymisieren oder pseudonymisieren.
- Mit Eltern und Kind sprechen, soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird, und auf Hilfen hinwirken.
- Das Jugendamt informieren, wenn sich die Gefährdung anders nicht abwenden lässt.
Maßgeblich ist der Ablauf, den Ihr Träger mit dem Jugendamt vereinbart hat. Für die Dokumentation der Einschätzung eignet sich der KWG-Check.
Stand: Oktober 2026. Die Reform des SGB VIII wird im Bundestag beraten; Änderungen am Schutzauftrag sind möglich.